Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0100

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0100

Entscheidungsdatum

09.05.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Da mit der Schweiz kein Abkommen über die Rechtshilfe in Verwaltungsstrafsachen besteht, ist der Beh nicht entgegenzutreten, wenn sie von einer förmlichen Einvernahme des im Ausland wohnhaften Zeugen Abstand nimmt (Hinweis auf E 16.11.1988, 88/03/0100).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Ablehnung eines Beweismittels

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030100.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2009

Dokumentnummer

JWR_1989030100_19900509X01