Aus § 99 Abs 5 letzter Satz KFG ergibt sich ganz klar - ohne, dass es noch irgendwelcher Interpretation bedürfte - dass Lenker einspuriger Krafträder während des Fahrens immer, dh auch bei Tageslicht, Abblendlicht zu verwenden haben. Diese Vorschrift dient der besseren Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge, insbesondere im Rückspiegel anderer vor ihnen fahrender Fahrzeuge.Aus Paragraph 99, Absatz 5, letzter Satz KFG ergibt sich ganz klar - ohne, dass es noch irgendwelcher Interpretation bedürfte - dass Lenker einspuriger Krafträder während des Fahrens immer, dh auch bei Tageslicht, Abblendlicht zu verwenden haben. Diese Vorschrift dient der besseren Sichtbarkeit dieser Fahrzeuge, insbesondere im Rückspiegel anderer vor ihnen fahrender Fahrzeuge.