Bundesrecht konsolidiert

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Kraftfahrgesetz 1967 § 99

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Kraftfahrgesetz 1967

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 458/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 99

Inkrafttretensdatum

28.07.1990

Außerkrafttretensdatum

23.08.1994

Abkürzung

KFG 1967

Index

90/02 Kraftfahrrecht

Text

Paragraph 99, Beleuchtung

  1. Absatz eins,Während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert, sind unbeschadet der Bestimmungen der Absatz 3 bis 6 und des Paragraph 60, Absatz 3, letzter Satz der StVO. 1960 die vorgeschriebenen Scheinwerfer und Leuchten (Paragraphen 14 bis 17) einzuschalten, durch die anderen Straßenbenützern das Fahrzeug erkennbar gemacht, das richtige Abschätzen seiner Breite ermöglicht und die Straße, soweit erforderlich, insbesondere im Hinblick auf die Fahrgeschwindigkeit, ausreichend beleuchtet wird; dies gilt jedoch nicht bei Einsatzübungsfahrten von Heeresfahrzeugen, sofern auf andere Art, insbesondere durch das Zusammenwirken mit den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, den Erfordernissen der Verkehrssicherheit Rechnung getragen wird. An Schneeräumfahrzeugen gemäß Paragraph 17, Absatz eins, Litera b, zusätzlich angebrachte Scheinwerfer zur Beleuchtung der zu räumenden Fahrbahn dürfen nur bei Fahrten mit vorgebautem Schneeräumgerät eingeschaltet sein.
  2. Absatz 2,Läßt sich wegen der Beschaffenheit des Gutes, das befördert werden soll, oder wegen der am Fahrzeug angebrachten Geräte, zusätzlichen Aufbauten und Vorrichtungen zur Beförderung von Gütern oder aus zwingenden anderen Gründen nicht vermeiden, daß die vorgeschriebenen Scheinwerfer, Leuchten und Rückstrahler des Fahrzeuges verdeckt werden, so muß eine entsprechend wirksame Ersatzvorrichtung angebracht sein.
  3. Absatz 3,Im Ortsgebiet (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 15, StVO 1960) darf außer in den im Absatz 5, angeführten Fällen Fernlicht nicht verwendet werden; das Verwenden des Fernlichtes während des Fahrens ist jedoch außer in den im Absatz 4, Litera c bis f angeführten Fällen zulässig beim Abgeben von optischen Warnzeichen oder, sofern eine Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten werden darf, bei unzureichender Beleuchtung der Fahrbahn. Begrenzungslicht darf nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht oder zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge verwendet werden.
  4. Absatz 4,Auf Freilandstraßen (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, der StVO 1960) und auf Autobahnen oder Autostraßen, die nicht Freilandstraßen sind, darf während des Fahrens während der Dämmerung und bei Dunkelheit Begrenzungslicht nur zusammen mit Fernlicht, Abblendlicht oder von Nebelscheinwerfern ausgestrahltem Licht verwendet werden. Fernlicht darf auf Freilandstraßen bei Dunkelheit nicht verwendet werden
    1. Litera a
      bei ausreichender Straßenbeleuchtung,
    2. Litera b
      bei stillstehendem Fahrzeug,
    3. Litera c
      vor entgegenkommenden Fahrzeugen, deren Lenker durch Fernlicht geblendet werden würde,
    4. Litera d
      beim Fahren hinter Kraftfahrzeugen in geringem Abstand, ohne zu überholen,
    5. Litera e
      vor Gruppen von Fußgängern und
    6. Litera f
      beim Herannahen von Schienenfahrzeugen oder Schiffen, die sich unmittelbar neben der Fahrbahn bewegen.
  5. Absatz 5,Bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen sind Abblendlicht, Nebellicht oder beide gemeinsam zu verwenden; Fernlicht darf außer während der Dämmerung, bei Dunkelheit oder bei Nebel an Stelle von Abblendlicht verwendet werden. Nebelscheinwerfer dürfen sonst nur auf engen oder kurvenreichen Straßen, Nebelschlußleuchten nur bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen verwendet werden. Unbeschadet der Bestimmungen über die Verwendung von Fernlicht und von Nebelscheinwerfern ist bei einspurigen Krafträdern während des Fahrens stets Abblendlicht zu verwenden.
  6. Absatz 6,Suchscheinwerfer und Arbeitsscheinwerfer dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung verwendet werden und nur, wenn dadurch nicht andere Straßenbenützer geblendet werden. Mit Warnleuchten darf gelbrotes Licht nur ausgestrahlt werden bei Fahrzeugen
    1. Litera a
      im Fernmeldebau- und Fernmeldeerhaltungsdienst,
    2. Litera b
      im Eisenbahndienst öffentlicher Schienenbahnen,
    3. Litera c
      bei Heeresfahrzeugen im Fernsprechbaudienst,
    4. Litera d
      bei Heeresfahrzeugen, mit denen Anhänger gezogen werden, deren größte Breite die im Paragraph 4, Absatz 6, Ziffer 2, angeführte Höchstgrenze oder deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht die im Paragraph 4, Absatz 7, angeführten Höchstgrenzen wesentlich übersteigt,
    5. Litera e
      mit denen Kraftfahrzeuge abgeschleppt werden,
    6. Litera f
      die im Bereich des Straßendienstes (Paragraph 27, Absatz eins, StVO 1960) oder der Müllabfuhr verwendet werden,
    7. Litera g
      wenn dies in einem Bescheid gemäß Paragraph 39,, Paragraph 45, Absatz 5,, Paragraph 46, Absatz 3,, Paragraph 82, Absatz 5,, Paragraph 101, Absatz 5,, Paragraph 104, Absatz 7, oder 9 als Auflage vorgeschrieben wurde,
    8. Litera h
      die zufolge einer Auflage eines in Litera g, angeführten Bescheides zur Begleitung solcher Transporte verwendet werden,
    9. Litera i
      die im Paragraph 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 5, angeführt sind,
    10. Litera j
      die im Eich- und Vermessungswesen oder die zur Pannenhilfe verwendet werden, jedoch nur während des Stillstehens des Fahrzeuges.
    Das gleichzeitige Ausstrahlen von blauem Licht und von gelbrotem Licht mit Warnleuchten ist unzulässig.
  7. Absatz 7,Im Ortsgebiet dürfen bei Kraftwagen ohne Anhänger auch Parkleuchten allein dazu verwendet werden, anderen Straßenbenützern das Fahrzeug während des Haltens oder Parkens erkennbar zu machen.
  8. Absatz 8,Mit Scheinwerfern oder Warnleuchten mit blauem Licht, deren Anbringung am Fahrzeug gemäß Paragraph 20, Absatz 5, Litera e, bewilligt wurde, darf nur Licht ausgestrahlt werden, wenn das Fahrzeug anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gemacht ist. Durch Verordnung ist festzusetzen, wann das Fahrzeug als während der Einsatzfahrt anderen Straßenbenützern als Fahrzeug eines Arztes erkennbar gilt.

Zuletzt aktualisiert am

31.10.2017

Gesetzesnummer

10011384

Dokumentnummer

NOR12147240

Alte Dokumentnummer

N9196710111Z

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1967/267/P99/NOR12147240

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