Im Hinblick auf Verstöße gegen § 6 lit a RezeptpflichtG und § 12 Abs 1 Z 4 TierärzteG stellt auch der Umstand, daß eine Kuh durch die Verzögerung einer entsprechenden Behandlung verenden könnte, keinen schuldausschließenden Notstand dar.Im Hinblick auf Verstöße gegen Paragraph 6, Litera a, RezeptpflichtG und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, TierärzteG stellt auch der Umstand, daß eine Kuh durch die Verzögerung einer entsprechenden Behandlung verenden könnte, keinen schuldausschließenden Notstand dar.