Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Geschäftszahl

88/18/0049

Rechtssatz

Im Hinblick auf Verstöße gegen Paragraph 6, Litera a, RezeptpflichtG und Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 4, TierärzteG stellt auch der Umstand, daß eine Kuh durch die Verzögerung einer entsprechenden Behandlung verenden könnte, keinen schuldausschließenden Notstand dar.