Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 89/03/0293

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/03/0293

Entscheidungsdatum

27.06.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine

unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989030293.X01

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1989030293_19900627X01

Rechtssatz für 90/02/0118

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

90/02/0118

Entscheidungsdatum

31.10.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1990020118.X01

Im RIS seit

19.03.2001

Dokumentnummer

JWR_1990020118_19901031X01

Rechtssatz für 89/04/0012

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

89/04/0012

Entscheidungsdatum

27.11.1990

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine

unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040012.X01

Im RIS seit

27.11.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040012_19901127X01

Rechtssatz für 88/18/0049

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/18/0049

Entscheidungsdatum

22.03.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine

unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988180049.X02

Im RIS seit

09.01.2002

Dokumentnummer

JWR_1988180049_19910322X02

Rechtssatz für 91/18/0079

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/18/0079

Entscheidungsdatum

11.10.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991180079.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Dokumentnummer

JWR_1991180079_19911011X02

Rechtssatz für 91/19/0187

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

91/19/0187

Entscheidungsdatum

25.11.1991

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine

unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1991190187.X02

Im RIS seit

29.01.2002

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190187_19911125X02

Rechtssatz für 91/19/0328

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

91/19/0328

Entscheidungsdatum

17.02.1992

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/06/27 89/03/0293 1

Stammrechtssatz

Unter Notstand im Sinne des Paragraph 6, VStG kann nur ein Fall der Kollision von Pflichten und Rechten verstanden werden, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, daß er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht. Es muß sich um eine

unmittelbar drohende Gefahr für das Leben, die Freiheit oder das Vermögen handeln (Hinweis E 27.5.1987, 87/03/0112).

Schlagworte

Grenzübertritt Durchwinken Einreise Sprachkenntnisse

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991190328.X01

Im RIS seit

06.08.2001

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2026

Dokumentnummer

JWR_1991190328_19920217X01