Der Begriff "die sanitätsbehördliche Genehmigung" weist zahlreiche rechtliche Unklarkeiten auf. Zunächst erscheint dieser Begriff als solcher nicht im KAG. Hingegen kommt an einigen Stellen dieses Gesetzes der Begriff der "sanitären Aufsicht" vor, so im § 4 Abs 4 oder im § 8 Abs 3 Stmk KAG, wonach also der Landeshauptmann nicht aber die LReg Aufgaben der sanitären Aufsicht zu erfüllen hat. Mangels einer allgemeinen verfassungrechtlichen oder der einfachgesetzlichen Definition des Begriffes "Sanitätsbehörde, santitätsbehördlich" (Hinweis auf die ganz verschiedene Verwendung dieser Begriffe in Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2, Seite 561, 577, 617, 746f) kann eine "sanitätsbehördliche Genehmigung" nicht die nach § 3 Stmk KAG erforderliche Errichtungsbewilligung ersetzen.Der Begriff "die sanitätsbehördliche Genehmigung" weist zahlreiche rechtliche Unklarkeiten auf. Zunächst erscheint dieser Begriff als solcher nicht im KAG. Hingegen kommt an einigen Stellen dieses Gesetzes der Begriff der "sanitären Aufsicht" vor, so im Paragraph 4, Absatz 4, oder im Paragraph 8, Absatz 3, Stmk KAG, wonach also der Landeshauptmann nicht aber die LReg Aufgaben der sanitären Aufsicht zu erfüllen hat. Mangels einer allgemeinen verfassungrechtlichen oder der einfachgesetzlichen Definition des Begriffes "Sanitätsbehörde, santitätsbehördlich" (Hinweis auf die ganz verschiedene Verwendung dieser Begriffe in Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2, Seite 561, 577, 617, 746f) kann eine "sanitätsbehördliche Genehmigung" nicht die nach Paragraph 3, Stmk KAG erforderliche Errichtungsbewilligung ersetzen.