Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/18/0046

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/18/0046

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Index

L94406 Krankenanstalt Spital Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
82/06 Krankenanstalten

Norm

KAG 1957 §3 Abs1;
KAG 1957 §3 Abs2;
KAG 1957 §3 Abs4;
KAG 1957 §4 Abs1;
KAG 1957 §4 Abs2;
KAG Stmk 1957 §3 Abs1;
KAG Stmk 1957 §4 Abs4;
KAG Stmk 1957 §5 Abs1;
KAG Stmk 1957 §6 Abs2;
KAG Stmk 1957 §8 Abs3;
VwRallg Sanitätsbehördliche Genehmigung;

Rechtssatz

Der Begriff "die sanitätsbehördliche Genehmigung" weist zahlreiche rechtliche Unklarkeiten auf. Zunächst erscheint dieser Begriff als solcher nicht im KAG. Hingegen kommt an einigen Stellen dieses Gesetzes der Begriff der "sanitären Aufsicht" vor, so im Paragraph 4, Absatz 4, oder im Paragraph 8, Absatz 3, Stmk KAG, wonach also der Landeshauptmann nicht aber die LReg Aufgaben der sanitären Aufsicht zu erfüllen hat. Mangels einer allgemeinen verfassungrechtlichen oder der einfachgesetzlichen Definition des Begriffes "Sanitätsbehörde, santitätsbehördlich" (Hinweis auf die ganz verschiedene Verwendung dieser Begriffe in Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2, Seite 561, 577, 617, 746f) kann eine "sanitätsbehördliche Genehmigung" nicht die nach Paragraph 3, Stmk KAG erforderliche Errichtungsbewilligung ersetzen.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2018

Dokumentnummer

JWR_1988180046_19880408X02