Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.04.1988

Geschäftszahl

88/18/0046

Rechtssatz

Der Begriff "die sanitätsbehördliche Genehmigung" weist zahlreiche rechtliche Unklarkeiten auf. Zunächst erscheint dieser Begriff als solcher nicht im KAG. Hingegen kommt an einigen Stellen dieses Gesetzes der Begriff der "sanitären Aufsicht" vor, so im Paragraph 4, Absatz 4, oder im Paragraph 8, Absatz 3, Stmk KAG, wonach also der Landeshauptmann nicht aber die LReg Aufgaben der sanitären Aufsicht zu erfüllen hat. Mangels einer allgemeinen verfassungrechtlichen oder der einfachgesetzlichen Definition des Begriffes "Sanitätsbehörde, santitätsbehördlich" (Hinweis auf die ganz verschiedene Verwendung dieser Begriffe in Walter-Mayer, Grundriß des besonderen Verwaltungsrechts 2, Seite 561, 577, 617, 746f) kann eine "sanitätsbehördliche Genehmigung" nicht die nach Paragraph 3, Stmk KAG erforderliche Errichtungsbewilligung ersetzen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1988:1988180046.X02