Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/17/0103
Entscheidungsdatum
14.04.1989
Index
L37069 Kurzparkzonenabgabe Parkabgabe Parkgebühren Wien
Norm
ParkometerG Wr 1974 §1 Abs3 idF 1977/018 1977/030;
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 81/17/0168 E 16. Dezember 1983 RS 2
Stammrechtssatz
Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des § 1 Abs 3 Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988170103.X02
Im RIS seit
26.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
29.04.2011
Dokumentnummer
JWR_1988170103_19890414X02