Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.12.1983

Geschäftszahl

81/17/0168

Rechtssatz

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).