Verwaltungsgerichtshof
16.12.1983
81/17/0168
Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).