Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

14.04.1989

Geschäftszahl

88/17/0103

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 81/17/0168 E 16. Dezember 1983 RS 2

Stammrechtssatz

Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).