Verwaltungsgerichtshof
14.04.1989
88/17/0103
GRS wie 81/17/0168 E 16. Dezember 1983 RS 2
Innerhalb einer Kurzparkzone dürfen auch noch WEITERGEHENDE Verkehrsbeschränkungen wie Halteverbote oder Parkverbote erlassen werden. Auch die gesetzlichen Verkehrsbeschränkungen bleiben bestehen, ohne daß das Gebiet der Kurzparkzone dadurch unterbrochen würde. Auch bei derartigen weitergehenden Einschränkungen wird der Tatbestand des Paragraph eins, Absatz 3, Wr ParkometerG erfüllt (Hinweis E 14.2.1979, 892/78).