Nach der Rsp des VwGH muß in der Tatumschreibung gem § 44a lit a VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das E VS 30.1.1990, 89/18/0008, wonach die Zitierung des § 9 VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des § 44a lit b VStGNach der Rsp des VwGH muß in der Tatumschreibung gem Paragraph 44 a, Litera a, VStG zum Ausdruck kommen, ob ein bestimmter Besch die Tat in eigener Verantwortung oder als der für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften durch juristische Personen oder Personengemeinschaften ohne Rechtspersönlichkeit strafrechtlich Verantwortliche begangen hat (Hinweis E VS 16.1.1987, 86/18/0073, VwSlg 12375 A/1987). Diese Rechtsauffassung hat auch durch das E VS 30.1.1990, 89/18/0008, wonach die Zitierung des Paragraph 9, VStG im Spruch des Straferkenntnisses unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 44 a, Litera b, VStG
(Bezeichnung der "verletzten Verwaltungsvorschrift") nicht gefordert ist, keine Änderung erfahren.