Im Falle eines Erwerbsvorganges nach § 1 Abs 3 Z 1 GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, ist er nach dem klaren Wortlaut des § 208 Abs 2 BAO gesondert ordnungsgemäß anzuzeigen.Im Falle eines Erwerbsvorganges nach Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer eins, GrEStG ("Anteilsvereinigung") hat die zu erstattende Anzeige auch die Bekanntgabe der der Gesellschaft gehörenden Grundstücke zu enthalten. Da jeder Erwerbsvorgang selbständig die Grunderwerbsteuerpflicht auslöst, ist er nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 208, Absatz 2, BAO gesondert ordnungsgemäß anzuzeigen.