Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/16/0068

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 6359 F/1988

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

88/16/0068

Entscheidungsdatum

27.10.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz

Norm

BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs4;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1989, 147;

Rechtssatz

Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, daß Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, dh die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutendes quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0198). Die Feststellung, der jung verheiratete Abgabenschuldner der zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau in deren Wohnung zusammenlebt, habe im maßgebenden Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X04

Im RIS seit

27.10.1988

Zuletzt aktualisiert am

09.06.2010

Dokumentnummer

JWR_1988160068_19881027X04