Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Dokumenttyp
Rechtssatz
Sammlungsnummer
VwSlg 6359 F/1988
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
88/16/0068
Entscheidungsdatum
27.10.1988
Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
35/02 Zollgesetz
Norm
BAO §26 Abs2 impl;
ZollG 1955 §93 Abs2 lita Z1;
ZollG 1955 §93 Abs4;
Beachte
Besprechung in:
ÖStZB 1989, 147;
Rechtssatz
Es gehört zum allgemeinen Erfahrungsgut des Lebens, daß Eheleute, die zusammen wohnen, auch einen gemeinsamen Haushalt führen, dh die Bedürfnisse des täglichen Lebens in gegenseitiger einander ergänzender partnerschaftlicher Beziehung gestalten. Die auf die einzelnen Wohnsitze entfallenden Aufenthaltszeiten sind ein bedeutendes quantitatives Kriterium dafür, wo der Mittelpunkt der Lebensverhältnisse einer Person besteht (Hinweis E 19.2.1987, 86/16/0198). Die Feststellung, der jung verheiratete Abgabenschuldner der zumindest einmal während der Woche und zeitweise auch öfter und zu den Wochenenden mit seiner Ehefrau in deren Wohnung zusammenlebt, habe im maßgebenden Zeitraum denselben Mittelpunkt der Lebensverhältnisse wie diese, widerspricht nicht der Rechtslage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988160068.X04
Im RIS seit
27.10.1988
Zuletzt aktualisiert am
09.06.2010
Dokumentnummer
JWR_1988160068_19881027X04