Die möglicherweise unwirtschaftliche Entscheidung eines Abgabepflichtigen berechtigt die Abgabenbehörde nicht dazu, der Besteuerung einen vom tatsächlichen Geschehen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dies gilt auch für die Wahl des Zeitpunktes, zu dem der Abgabepflichtige eine steuerlich relevante Ausgabe tätigt. Eine von der Abgabenbehörde unterstellte oder auch tatsächlich gegebene Unwirtschaftlichkeit der Wahl dieses Zeitpunktes kann daher nicht dazu führen, daß § 19 Abs 2 EStG 1972 nicht mehr zu beachten ist.Die möglicherweise unwirtschaftliche Entscheidung eines Abgabepflichtigen berechtigt die Abgabenbehörde nicht dazu, der Besteuerung einen vom tatsächlichen Geschehen abweichenden Sachverhalt zugrundezulegen. Dies gilt auch für die Wahl des Zeitpunktes, zu dem der Abgabepflichtige eine steuerlich relevante Ausgabe tätigt. Eine von der Abgabenbehörde unterstellte oder auch tatsächlich gegebene Unwirtschaftlichkeit der Wahl dieses Zeitpunktes kann daher nicht dazu führen, daß Paragraph 19, Absatz 2, EStG 1972 nicht mehr zu beachten ist.