Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/13/0088

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/13/0088

Entscheidungsdatum

08.02.1989

Index

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1989, 227;

Rechtssatz

Die von einem Tankwart an einer Selbstbedienungstankstelle verrichtete Tätigkeit erfolgt üblicherweise nicht überwiegend unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Sollte tatsächlich ein derartiger Tankwart atypischerweise überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen sein, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten, ist vom Arbeitgeber ein entsprechender überprüfbarer Nachweis zu führen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988130088.X01

Im RIS seit

25.01.2001

Dokumentnummer

JWR_1988130088_19890208X01