Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.02.1989

Geschäftszahl

88/13/0088

Rechtssatz

Die von einem Tankwart an einer Selbstbedienungstankstelle verrichtete Tätigkeit erfolgt üblicherweise nicht überwiegend unter Umständen, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirken. Sollte tatsächlich ein derartiger Tankwart atypischerweise überwiegend mit Arbeiten betraut gewesen sein, die in erheblichem Maße eine Verschmutzung des Arbeitnehmers und seiner Kleidung zwangsläufig bewirkten, ist vom Arbeitgeber ein entsprechender überprüfbarer Nachweis zu führen.

Beachte

Besprechung in:

ÖStZ 1989, 227;