Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des § 66 Abs 4 AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.