Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

10.04.1989

Geschäftszahl

88/10/0213

Rechtssatz

Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X02