Verwaltungsgerichtshof
10.04.1989
88/10/0213
Das rechtliche Gehör erstreckt sich nicht auf (von der bel Beh als Berufungsbehörde im Rahmen des Paragraph 66, Absatz 4, AVG angestellte) rechtliche Erwägungen, die in der behördlichen Entscheidung Niederschlag finden.
ECLI:AT:VWGH:1989:1988100213.X02