Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0239

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 13397 A/1991

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0239

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Index

66/03 Sonstiges Sozialversicherungsrecht

Rechtssatz

Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach Paragraph 3, Absatz eins, EFZG, weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Arbeitsverhinderung für die Dauer derselben ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht die Arbeitsverhinderung allein ein zureichender Rechtstitel für ein davon abweichendes Entgelt ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1991:1988080239.X02

Im RIS seit

22.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2013

Dokumentnummer

JWR_1988080239_19910305X02