Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.03.1991

Geschäftszahl

88/08/0239

Rechtssatz

Das Ausfallsprinzip gilt auch für die Zeitlöhne nach Paragraph 3, Absatz eins, EFZG, weil dann, wenn dem betroffenen ArbN unabhängig von der Arbeitsverhinderung für die Dauer derselben ein anderer Zeitlohn der genannten Art zusteht, nicht die Arbeitsverhinderung allein ein zureichender Rechtstitel für ein davon abweichendes Entgelt ist.