Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0089

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0089

Entscheidungsdatum

04.07.1989

Index

Verwaltungsverfahren - VStG
001 Verwaltungsrecht allgemein
19/16 Berechnung von Fristen
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §32 Abs1
AVG §33 Abs3
FristberechnungsÜbk Eur
VwRallg

Rechtssatz

Nach Artikel 1 Litera a, des Europäischen Übereinkommens über die Berechnung von Fristen samt Erklärung der Republik Österreich, das unmittelbar anwendbar ist, ist dieses Übereinkommen auf die Berechnung von Fristen auf dem Gebiet des Zivil-, Handels- und Verwaltungsrechts einschließlich das diese Gebiete betreffenden Verfahrensrechtes anzuwenden, soweit diese Fristen durch Gesetz, von einem Gericht oder einer Verwaltungsbehörde festgesetzt worden sind. Gem Artikel 2 dieses Übereinkommens bedeutet der Ausdruck "dies a quo" den Tag, an dem die Frist zu laufen beginnt, der Ausdruck "dies ad quem" den Tag, an dem die Frist abläuft. Gem Artikel 3 dieses Übereinkommens laufen Fristen, die in Tagen ausgedrückt sind, von Mitternacht des dies a quo bis Mitternacht des dies ad quem (wobei unter Mitternacht 24 Uhr zu verstehen ist).

Schlagworte

Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080089.X02

Im RIS seit

28.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

23.04.2026

Dokumentnummer

JWR_1988080089_19890704X02