Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/06/0215

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/06/0215

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Objekt hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat darauf zu achten, daß ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Gebäude im Interesse des Baubeauftragten errichtet und vom Bauherrn an diesen verleast wird.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1988060215.X02

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2009

Dokumentnummer

JWR_1988060215_19901206X02