Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
88/06/0215
Entscheidungsdatum
06.12.1990
Index
L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
BauO Tir 1989 §25 lita;
BauO Tir 1989 §53 Abs1 lita;
BauRallg;
VStG §5 Abs1;
Rechtssatz
Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Objekt hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat darauf zu achten, daß ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Gebäude im Interesse des Baubeauftragten errichtet und vom Bauherrn an diesen verleast wird.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten
Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1990:1988060215.X02
Im RIS seit
03.05.2001
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2009
Dokumentnummer
JWR_1988060215_19901206X02