Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.12.1990

Geschäftszahl

88/06/0215

Rechtssatz

Der Bauherr, also derjenige, in dessen Namen und auf dessen Rechnung das Objekt hergestellt wird, und nicht der Baubeauftragte hat darauf zu achten, daß ein Gebäude gemäß der Baubewilligung hergestellt wird. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, daß das Gebäude im Interesse des Baubeauftragten errichtet und vom Bauherrn an diesen verleast wird.