Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/04/0350

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

88/04/0350

Entscheidungsdatum

23.05.1989

Index

50/01 Gewerbeordnung

Rechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des Paragraph 29, GewO Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988040350.X01

Im RIS seit

16.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2014

Dokumentnummer

JWR_1988040350_19890523X01

Rechtssatz für 89/04/0235

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

89/04/0235

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Index

50/01 Gewerbeordnung

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0350 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des Paragraph 29, GewO Bedacht zu nehmen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1990:1989040235.X02

Im RIS seit

29.05.1990

Dokumentnummer

JWR_1989040235_19900529X02