Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.05.1990

Geschäftszahl

89/04/0235

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/04/0350 E 23. Mai 1989 RS 1

Stammrechtssatz

Die Behörde hat in einem Verfahren nach Paragraph 360, Absatz eins, GewO die Rechtmäßigkeit der im vorausgegangenem Strafverfahren rechtskräftig getroffene Feststellung einer gesetzwidrigen Gewerbeausübung nicht zu prüfen. Sie hat jedoch zu beurteilen, ob etwa noch vor Erlassung eines Bescheides gem Paragraph 360, Absatz eins, GewO der der Rechtsordnung entsprechende Zustand hergestellt wurde, wie dies etwa auch durch eine die im Strafverfahren inkriminierten Tathandlungen erfassende in der Zwischenzeit erfolgte Gewerbeanmeldung erfolgen kann. Bei einer derartigen Beurteilung ist auf die Bestimmung des Paragraph 29, GewO Bedacht zu nehmen.