Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
88/03/0156
Entscheidungsdatum
21.09.1988
Index
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Der Behörde ist es nicht verwehrt, in ihre Erwägungen das Naheverhältnis eines Zeugen zum Beschuldigten einzubeziehen und zu berücksichtigen, dass ein Beifahrer in der Regel dem Verkehrsgeschehen ein geringeres Augenmerk als der Lenker oder ein zur Überwachung des Verkehrs eingesetztes Straßenaufsichtsorgan zuwendet.
Schlagworte
Beweismittel Amtspersonen Meldungsleger Anzeigen Berichte
Zeugenaussagen
Beweismittel Zeugenbeweis Zeugenaussagen von Amtspersonen
Beweiswürdigung Wertung der Beweismittel
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1988:1988030156.X04
Dokumentnummer
JWR_1988030156_19880921X04