Wenngleich nach § 91 Abs 1 StVO die Behörde dem Grundeigentümer auch die Entfernung der in dieser Bestimmung angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen hat, ist dennoch im Hinblick auf den mit einer solchen Maßnahme (Entfernungsauftrag) zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Eigentum unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass ein derartiger Auftrag nicht zulässig ist, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Die Behörde hat demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen (Interesse an der Erhaltung der Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen einerseits und finanzielles Interesse des Straßenerhalters wegen der mit der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verbundenen Kosten) andererseits.Wenngleich nach Paragraph 91, Absatz eins, StVO die Behörde dem Grundeigentümer auch die Entfernung der in dieser Bestimmung angeführten Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen durch die die Verkehrssicherheit beeinträchtigt wird, aufzutragen hat, ist dennoch im Hinblick auf den mit einer solchen Maßnahme (Entfernungsauftrag) zwangsläufig verbundenen Eingriff in das Eigentum unter Bedachtnahme auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit davon auszugehen, dass ein derartiger Auftrag nicht zulässig ist, wenn mit weniger einschneidenden Maßnahmen dasselbe Ziel erreicht werden kann. Die Behörde hat demnach eine Interessenabwägung vorzunehmen (Interesse an der Erhaltung der Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen einerseits und finanzielles Interesse des Straßenerhalters wegen der mit der Anbringung von Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs verbundenen Kosten) andererseits.