Durch die von der bel Beh vorgenommene "Abänderung" der erstinstanzlichen Tatortumschreibung (durch die Einfügung der Worte "in Richtung ...") kann keine Verfolgungsverjährung vorliegen, weil die Angabe der Fahrtrichtung kein wesentliches Tatbestandselement des § 5 Abs 1 StVO darstellt.Durch die von der bel Beh vorgenommene "Abänderung" der erstinstanzlichen Tatortumschreibung (durch die Einfügung der Worte "in Richtung ...") kann keine Verfolgungsverjährung vorliegen, weil die Angabe der Fahrtrichtung kein wesentliches Tatbestandselement des Paragraph 5, Absatz eins, StVO darstellt.