Es genügt nicht, nur "das Blinklicht zu setzen", weil es gemäß § 11 Abs 2 StVO darauf ankommt, dass der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig angezeigt wird, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können.Es genügt nicht, nur "das Blinklicht zu setzen", weil es gemäß Paragraph 11, Absatz 2, StVO darauf ankommt, dass der bevorstehende Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig angezeigt wird, dass sich andere Straßenbenützer darauf einstellen können.