Ein bloßer "Blick auf die Seite" darf nicht mit der Erfüllung der sich aus § 11 Abs 1 StVO 1960 ergebenden Forderung gleichgesetzt werden, derzufolge sich der Fahrzeuglenker zu überzeugen hat, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.Ein bloßer "Blick auf die Seite" darf nicht mit der Erfüllung der sich aus Paragraph 11, Absatz eins, StVO 1960 ergebenden Forderung gleichgesetzt werden, derzufolge sich der Fahrzeuglenker zu überzeugen hat, dass der Fahrstreifenwechsel ohne Gefährdung oder Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer möglich ist.