Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 85/17/0037

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

85/17/0037

Entscheidungsdatum

26.02.1988

Index

L10015 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Salzburg
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
GdO Slbg 1976 §63 Abs4;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Rechtssatz

Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten

Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E 4.10.1985, 85/17/0045).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1985170037.X01

Im RIS seit

26.02.1988

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2016

Dokumentnummer

JWR_1985170037_19880226X01

Rechtssatz für 87/17/0209

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

87/17/0209

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/6, S 342;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0037 E 26. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten

Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E 4.10.1985, 85/17/0045).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170209.X04

Im RIS seit

07.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2010

Dokumentnummer

JWR_1987170209_19891006X04

Rechtssatz für 85/17/0109

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

85/17/0109

Entscheidungsdatum

10.11.1989

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

B-VG Art119a Abs5;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Besprechung in: ÖStZ 1990, 367;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0037 E 26. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten

Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E 4.10.1985, 85/17/0045).

Schlagworte

Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1985170109.X02

Im RIS seit

10.11.1989

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2011

Dokumentnummer

JWR_1985170109_19891110X02

Rechtssatz für 93/17/0021

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

93/17/0021

Entscheidungsdatum

26.02.1993

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
B-VG Art119a Abs5;
VwRallg;
  1. B-VG Art. 119a heute
  2. B-VG Art. 119a gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  3. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  4. B-VG Art. 119a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 490/1984
  5. B-VG Art. 119a gültig von 21.07.1962 bis 31.12.1984 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 205/1962

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 93/17/0022 93/17/0023 93/17/0026 93/17/0025 93/17/0024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 85/17/0037 E 26. Februar 1988 RS 1

Stammrechtssatz

Das Gemeindeorgan ist an die ausdrücklich geäußerte Rechtsansicht der Vorstellungsbehörde im Umfang der die Aufhebung tragenden Begründungselemente gebunden. Die Besonderheit der Bindungswirkung kassatorischer gemeindeaufsichtsbehördlicher Bescheide bringt es dabei mit sich, daß nicht nur der Spruch an sich, sondern auch die maßgebende, in der Begründung enthaltene Rechtsansicht - taugliches - Beschwerdeobjekt sein kann, der VwGH somit gehalten ist, auch dann, wenn eines der Begründungselemente die Gesetzmäßigkeit der Kassation trägt, die Stichhaltigkeit der anderen zu überprüfen. Dies gilt umsomehr für den Fall, daß alle Kassationsgründe (oder der einzig geltend gemachte) verfehlt sind, sich die Aufhebung jedoch aus einem weiteren Grund im Ergebnis als richtig erwiese. Auch in einem solchen Fall wäre der Vorstellungsbescheid infolge seiner verfehlten

Begründung als rechtswidrig aufzuheben (Hinweis E 4.10.1985, 85/17/0045).

Schlagworte

Verhältnis zu anderen Materien und Normen Gemeinderecht Vorstellung Bindung an die Rechtsanschauung der Vorstellungsbehörde Ersatzbescheid Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2018

Dokumentnummer

JWR_1993170021_19930226X04