Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
10
Geschäftszahl
87/17/0170
Entscheidungsdatum
06.10.1989
Index
L85008 Straßen Vorarlberg
40/01 Verwaltungsverfahren
Rechtssatz
Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die ausreichende Bestimmtheit des Bescheidabspruches über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages. Der Begriff "unverzüglich" bedeutet nicht das Fehlen einer Erfüllungsfrist. (Hinweis auf E vom 15.2.1984, 83/01/0119)
Schlagworte
Inhalt des Spruches Allgemein Angewendete Gesetzesbestimmung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X10
Im RIS seit
26.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1987170170_19891006X10