Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Rechtssatz

Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die ausreichende Bestimmtheit des Bescheidabspruches über die Höhe der zu leistenden Entschädigung. Unter den "Ausspruch über die Entschädigung" fällt auch die Frist zur Bezahlung des Entschädigungsbetrages. Der Begriff "unverzüglich" bedeutet nicht das Fehlen einer Erfüllungsfrist. (Hinweis auf E vom 15.2.1984, 83/01/0119)