Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
7
Geschäftszahl
87/17/0170
Entscheidungsdatum
06.10.1989
Index
L85008 Straßen Vorarlberg
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/17/0164 E 22. September 1989 RS 4
Stammrechtssatz
Entscheidend ist, dass eine EinreihungsV im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegt. Das Vorliegen einer derartigen V ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag.Entscheidend ist, dass eine EinreihungsV im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegt. Das Vorliegen einer derartigen römisch fünf ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X07
Im RIS seit
26.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1987170170_19891006X07