Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1989

Geschäftszahl

87/17/0164

Rechtssatz

Entscheidend ist, dass eine EinreihungsV im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegt. Das Vorliegen einer derartigen römisch fünf ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag.