Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 87/17/0164 E 22. September 1989 RS 4

Stammrechtssatz

Entscheidend ist, dass eine EinreihungsV im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegt. Das Vorliegen einer derartigen römisch fünf ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag.