Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0170
GRS wie 87/17/0164 E 22. September 1989 RS 4
Entscheidend ist, dass eine EinreihungsV im Zeitpunkt der Erlassung des Enteignungsbescheides vorliegt. Das Vorliegen einer derartigen römisch fünf ist nicht Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Enteignungsantrag.