Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
6
Geschäftszahl
87/17/0170
Entscheidungsdatum
06.10.1989
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/01/0119 E 15. Februar 1984 RS 1
Stammrechtssatz
Der Begriff "unverzüglich" schließt nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich ein, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistungen notwendige Zeit steht dem Verpflichteten zufolge dieser Fassung des Bescheides jedenfalls zur Verfügung.
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1987170170.X06
Im RIS seit
26.09.2005
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1987170170_19891006X06