Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

06.10.1989

Geschäftszahl

87/17/0170

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/01/0119 E 15. Februar 1984 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "unverzüglich" schließt nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich ein, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistungen notwendige Zeit steht dem Verpflichteten zufolge dieser Fassung des Bescheides jedenfalls zur Verfügung.