Verwaltungsgerichtshof
06.10.1989
87/17/0170
GRS wie 83/01/0119 E 15. Februar 1984 RS 1
Der Begriff "unverzüglich" schließt nicht das völlige Fehlen einer Frist in dem Sinn in sich ein, dass dem Verpflichteten keine Zeit zur Erfüllung bliebe. Die zur Durchführung der aufgetragenen Leistungen notwendige Zeit steht dem Verpflichteten zufolge dieser Fassung des Bescheides jedenfalls zur Verfügung.