Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
92/06/0228
Entscheidungsdatum
17.06.1993
Index
L85008 Straßen Vorarlberg
Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 83/06/0096 E 4. Juli 1985 VwSlg 11822 A/1985 RS 1
Stammrechtssatz
Aus § 5 Vlbg StraßenG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in km anzugeben ist.Aus Paragraph 5, Vlbg StraßenG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in km anzugeben ist.
Schlagworte
Trassenverordnung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1993:1992060228.X01
Im RIS seit
28.11.2001
Zuletzt aktualisiert am
19.01.2011
Dokumentnummer
JWR_1992060228_19930617X01