Verwaltungsgerichtshof
17.06.1993
92/06/0228
GRS wie 83/06/0096 E 4. Juli 1985 VwSlg 11822 A/1985 RS 1
Aus Paragraph 5, Vlbg StraßenG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in km anzugeben ist.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
92/06/0267 17. Juni 1993