Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1993

Geschäftszahl

92/06/0228

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/06/0096 E 4. Juli 1985 VwSlg 11822 A/1985 RS 1

Stammrechtssatz

Aus Paragraph 5, Vlbg StraßenG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in km anzugeben ist.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

92/06/0267 17. Juni 1993