Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.07.1985

Geschäftszahl

83/06/0096

Rechtssatz

Aus Paragraph 5, Vlbg StraßenG und dem weiteren Gesetzeszusammenhang ergibt sich, dass der Bau einer Landesstraße das Vorliegen einer Verordnung voraussetzt, in welcher nicht nur die Straße mit einem Namen und einer fortlaufenden Nummer zu bezeichnen, sondern auch ihr Verlauf kurz zu beschreiben und ihre ungefähre Länge in km anzugeben ist.