Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/17/0152

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/17/0152

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Besch "... er habe" als gemäß § 9 VStG

Verantwortlicher" mit den Worten im Spruch des Straferkenntnisses

einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass "... trägt

dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Besch noch in der Strafverfügung als "verantwortlicher Geschäftsführer" der GesmbH bezeichnet worden war, weil damit das Erfordernis der zutreffenden Bezeichnung im Spruch des Straferkenntnisses selbst nicht suppliert werden kann.

Schlagworte

Verantwortlichkeit (VStG §9) Vertreter Verantwortlichkeit (VStG §9) zur Vertretung berufenes Organ

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1987170152.X06

Im RIS seit

02.09.2005

Zuletzt aktualisiert am

10.05.2011

Dokumentnummer

JWR_1987170152_19890512X06