Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

12.05.1989

Geschäftszahl

87/17/0152

Rechtssatz

Die Bezeichnung des Besch "... er habe" als gemäß § 9 VStG

Verantwortlicher" mit den Worten im Spruch des Straferkenntnisses

einer näher bezeichneten GesmbH zu verantworten, dass "... trägt

dem Konkretisierungsgebot des § 44 a lit a VStG nicht Rechnung.

Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der Besch noch in der Strafverfügung als "verantwortlicher Geschäftsführer" der GesmbH bezeichnet worden war, weil damit das Erfordernis der zutreffenden Bezeichnung im Spruch des Straferkenntnisses selbst nicht suppliert werden kann.