Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 87/16/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

6

Geschäftszahl

87/16/0162

Entscheidungsdatum

19.05.1988

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/06 Verkehrsteuern

Beachte

Besprechung in: AnwBl 1990/8, 444; AnwBl 1990/8 S 444;

Rechtssatz

Die Tatbestände des GrEStG 1955 knüpfen hauptsächlich an die zivilrechtliche und formalrechtliche Gestaltung von Rechtsvorgängen. Die wirtschaftliche Betrachtungsweise ist nur insoweit anzuwenden, als der Tatbestand selbst nicht die rechtliche Betrachtungsweise erfordert. Unter anderem ist in rechtlicher Betrachtungsweise regelmäßig die Rechtsform des Erwerbsvorganges - ausgenommen die Verschaffung der Verfügungsmacht nach Paragraph eins, Absatz 2, GrEStG 1955 - zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1988:1987160162.X06

Im RIS seit

19.05.1988

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2013

Dokumentnummer

JWR_1987160162_19880519X06