Der von § 49 Abs 1 lit a FinStrG geforderte Vorsatz muß sich von vornherein auf die Terminversäumung richten. Die Finanzordnungswidrigkeit nach § 49 Abs 1 lit a FinStrG ist kein Dauerdelikt. Ein dolus superveniens führt bei der genannten Finanzverordnungswidrigkeit daher zu keiner Strafbarkeit.Der von Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG geforderte Vorsatz muß sich von vornherein auf die Terminversäumung richten. Die Finanzordnungswidrigkeit nach Paragraph 49, Absatz eins, Litera a, FinStrG ist kein Dauerdelikt. Ein dolus superveniens führt bei der genannten Finanzverordnungswidrigkeit daher zu keiner Strafbarkeit.