Selbst wenn die Teilnahme eines einzuschulenden Beamten an der Berufungsverhandlung als Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit der Verhandlung und damit als Verfahrensmangel werten wollte, könnte der angefochtene Bescheid nur aufgehoben werden, wenn die belangte Behörde bei Vermeidung des Verfahrensmangels zu einem anders lautenden Bescheid hätte gelangen können.