Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2232/64

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2232/64

Entscheidungsdatum

28.09.1965

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
KBG §1 Abs1 idF 1956/265;

Beachte

y13459;

Rechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002232.X02

Im RIS seit

25.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1964002232_19650928X02

Rechtssatz für 1067/76

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

1067/76

Entscheidungsdatum

30.03.1977

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
61/01 Familienlastenausgleich

Norm

BAO §26 Abs2;
KBG §1 Abs1 idF 1956/265;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2232/64 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1977:1976001067.X05

Im RIS seit

30.03.1977

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2013

Dokumentnummer

JWR_1976001067_19770330X05

Rechtssatz für 87/14/0096

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

87/14/0096

Entscheidungsdatum

31.03.1992

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2232/64 E 28. September 1965 RS 2

Stammrechtssatz

Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes iSd Abgabenvorschrift setzt nicht unbedingt einen mehr als sechs Monate währenden Aufenthalt in Österreich voraus, sondern kann auch bei einem kürzeren Aufenthalt im Inland vorliegen. Die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthaltes setzt jedoch stets voraus, daß sich jemand im Inland unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er hier nicht nur vorübergehend verweilt. Diese Annahme trifft jedoch bei einem Saisonarbeiter, dessen Tätigkeit von vornherein nur auf eine vorübergehende zeitliche Arbeitsleistung im Inland gerichtet ist, in der Regel nicht zu.

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987140096.X02

Im RIS seit

01.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2009

Dokumentnummer

JWR_1987140096_19920331X02