Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des § 58 Abs 1 AVG 1950 nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. (Hinweis auf B VS vom 15.12.1977, 0934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1973)Die ausdrückliche Bezeichnung als Bescheid ist nach der für sich allein gesehenen unabdingbaren Norm des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 nur dann nicht wesentlich, wenn der Inhalt einer behördlichen Erledigung, also ihr Wortlaut und ihre sprachliche Gestaltung, keinen Zweifel darüber aufkommen lässt, dass die Behörde die Rechtsform des Bescheides gewählt habe. (Hinweis auf B VS vom 15.12.1977, 0934 und 1223/73, VwSlg 9458 A/1973)