Dem Erfordernis des § 60 AVG 1950 wird dann nicht entsprochen, wenn die bel Beh in Ansehung des von ihr offensichtlich als entscheidungserheblich angesehenen Umstandes, der Bewilligungswerber lege laut telefonischer Rücksprache "mit ihrem Unternehmen" vom 1. Juni 1987 keinen Wert mehr auf die Beschäftigung des beantragten Ausländers, keine einer Überprüfung zugänglichen näheren Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang trifft und dem Bewilligungswerber diese Annahme der Behörde vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht wurde.Dem Erfordernis des Paragraph 60, AVG 1950 wird dann nicht entsprochen, wenn die bel Beh in Ansehung des von ihr offensichtlich als entscheidungserheblich angesehenen Umstandes, der Bewilligungswerber lege laut telefonischer Rücksprache "mit ihrem Unternehmen" vom 1. Juni 1987 keinen Wert mehr auf die Beschäftigung des beantragten Ausländers, keine einer Überprüfung zugänglichen näheren Sachverhaltsfeststellungen in diesem Zusammenhang trifft und dem Bewilligungswerber diese Annahme der Behörde vor Bescheiderlassung nicht zur Kenntnis gebracht wurde.